Das Rezept gegen freilaufende Sexualtäter und Schwerkriminelle: Verschärfung des Strafrechts

by Tobias Fabinger

Zu Recht erhitzt der Fall die Gemüter. Nach dem Skandal-Urteil des EuGHMR, die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei rechtswidrig, mussten einige ehemalige Sexualstraftäter, die immer noch als gefährlich gelten, wieder freigelassen werden und werden nun rund um die Uhr auf Kosten der Steuerzahler überwacht. Der EuGHMR musste es mit diesem realitätsfremden Urteil wieder einmal besser wissen als das BVerfG, das die Rechtmäßigkeit mit dem Argument bejaht hatte, die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei keine Strafe und würde damit nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Schon einmal fällte der EuGHMR ein Urteil zu Lasten eines Volkes, damals allerdings in trauter Eintracht mit dem Verfassungsgerichtshof in Österreich. Dennoch ist es bemerkenswert, mit welch schäbigem Argument das Gericht eine Klage des Verfassungsrechtlers Karl Albrecht Schachtschneider abgewiesen hatte, der den Beitritt Österreichs zur EU angegriffen hatte, der durch eine Manipulation der Bürger durch ORF-Propagandaberichterstattung erfolgen konnte. Sein Argument war: „Da könnte ja jeder kommen“. Es handle sich um eine unzulässige Popularklage, es seien keine besonderen Rechte verletzt (im Video ab ca. 5:40). Als ob nicht jeder von der Propaganda betroffen gewesen wäre. So ordnungsgemäß das Urteil auch juristisch sein mag (etwas Ähnliches gibt es in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit), so schäbig ist es unter der Prämisse, dass der Gerichtshof eigentlich Menschenrechte verteidigen und nicht irgendwelchen Interessen zulasten der Bürger dienen sollte.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass viele Bürger angesichts des Urteils zur Sicherungsverwahrung fordern, die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mehr zu beachten.

Mir erscheint diese Forderung als Notlösung in Betracht zu kommen. Aber auch nur als Notlösung, weil damit weitreichende Konsequenzen verbunden wären, vom Image-Schaden ganz abgesehen.

In Wirklichkeit gibt es einen viel einfacheren Weg, sich nicht nur gefährlicher Sexverbrecher, sondern auch anderen Schwerstkriminellen, auch unverbesserlichen Jungkriminellen und Ausländerbanden zu erwehren: eine Verschärfung des Strafrechts. Neben einer generellen Erhöhung von Straftaten (lebenslänglich muss mindestens 25 Jahre bedeuten), könnte man auf konstruierte Institutionen wie die Sicherungsverwahrung verzichten, wenn man in Deutschland eine modifizierte „Three Strikes (and you are out)“ Regelung einführen würde. Diese ist besonders in den USA verbreitet und sieht vor, dass ein Täter ab der dritten Straftat (i.d.R. Gewalttaten, in Kalifornien aber auch bei Einbrüchen und Autodiebstählen) eine lebenslange Freiheitsstrafe erhält und i.d.R. nicht vor Ablauf von 25 Jahren wieder freigelassen werden kann.

Das ähnelt im Grunde bereits dem Instrument der Sicherungsverwahrung und löst nicht das Problem der aktuellen Fälle der nachträglichen Sicherungsverwahrung, macht dieses Instrument aber nicht mehr notwendig und hat den Vorteil, dass es auf Wunsch auf alle Delikte und Täter angewendet werden kann, auch im Jugendstrafrecht, und damit dem Problem unverbesserlicher Gewohnheitskrimineller einen Riegel vorschieben kann, da diese spätestens nach der dritten Straftat weggesperrt werden könnten, statt bei Messer-Ali auch nach der dreißigsten Messerstecherei nur mahnend den Zeigefinger zu erheben. Zwar besteht prinzipiell nach JGG die Möglichkeit, Sicherungsverwahrung auch bei Heranwachsenden anzuordnen, allerdings wird das in der Praxis kaum genutzt. Oft genug gibt es gerade bei kriminellen Migranten, verschleiernd „Jugendliche“ genannt, einen Migrationsbonus und auch nach der dreißigsten Strafe keine harten Sanktionen. Daher würde diese Regelung Strafvereitelungen gutmenschelnder Richter vorbeugen, da ihr Ermessen bei der dritten Tat auf Null reduziert wird. Die übrigen Regelungen, wie Therapien bereits nach der ersten Vergewaltigung und lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord (und nicht erst nach dem dritten Mord), sollen davon unberührt bleiben. Es ist lediglich eine Art Notbremse, um die Gesellschaft dauerhaft vor unverbesserlichen Wiederholungstätern zu schützen. Für besonders verwerfliche Delikte wie Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und das Leben von Kindern sollte die lebenslange Freiheitsstrafe (+ Therapie) eingeführt werden.

Diese Regelung ist im Übrigen auch nur auf deutsche Staatsbürger anzuwenden, da Ausländer nach der ersten Strafe ohne Bewährung, bzw. zweiten Strafe zur Bewährung auszuweisen, bzw. abzuschieben sind.

Mein Modell in Deutschland sieht also vor, die „Three Strikes“ Regelung für Verbrechen (alle Sexualdelikte, Straftaten gegen das Leben, etc.) und bestimmte Vergehen (z.B. Körperverletzungen) einführen, aber dahingehend modifizieren, dass keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird, die Täter aber nach der dritten Tat die Höchststrafe, die beim jeweiligen Delikt möglich ist, erhalten und nach Strafverbüßung so lange in einer geschlossenen Einrichtung verbleiben, bis keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. In dieser Einrichtung sollen sie therapiert und wieder auf die Freiheit vorbereitet werden. Die Unterbringung soll allerdings nicht zeitlich begrenzt sein, sondern ausschließlich dem Kriterium unterliegen, ob ein Täter noch gefährlich ist oder nicht, bzw. ob eine hinreichende Sicherheit besteht, dass die Person nicht mehr kriminell wird. Die Beurteilung soll dabei unabhängigen Gutachtern überlassen bleiben. Das entspricht dann im wesentlichen dem aktuellen Modell der Sicherungsverwahrung, ist aber stärker an das „Three Strikes“ Modell angelehnt.

Zusammen mit den anderen sicherheitspolitischen Vorschlägen, die Sie auf meiner Seite finden, würde das wieder für mehr Gerechtigkeit und Sicherheit in Deutschland sorgen.

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